§ 11 Oö. HHG 2002 § 11

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.11.2024

(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.11.2024

(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.

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