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(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen§ 11 Oö. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallenHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.
(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen§ 11 Oö. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallenHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.