§ 14 Oö. HHG 2002

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.;

3.

Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des § 6 Abs. 1 , 1a und 2 sowie des § 15 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 sowie des § 15 Abs. 1 Z 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 2a. (Anm: LGBl. Nr. 113/2015, LGBl. Nr. 113/201575/2021)

(3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2021

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.;

3.

Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des § 6 Abs. 1 , 1a und 2 sowie des § 15 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 sowie des § 15 Abs. 1 Z 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 2a. (Anm: LGBl. Nr. 113/2015, LGBl. Nr. 113/201575/2021)

(3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

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