§ 14 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt
    (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  2. (2)Absatz 2Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des § 6 Abs. 1, 1a und 2 sowie des § 15 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 sowie des § 15 Abs. 1 Z 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 2a. (Anm: LGBl. Nr. 113/2015, 75/2021)Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 2 sowie des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, sowie des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 a, Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015,, 75/2021)
  3. (3)Absatz 3Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2006,)
§ 14 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt
    (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  2. (2)Absatz 2Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des § 6 Abs. 1, 1a und 2 sowie des § 15 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 sowie des § 15 Abs. 1 Z 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 2a. (Anm: LGBl. Nr. 113/2015, 75/2021)Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 2 sowie des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, sowie des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 a, Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015,, 75/2021)
  3. (3)Absatz 3Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2006,)
§ 14 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

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