§ 14a Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der §§ 14 und 15 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden könnenDie Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der Paragraphen 14 und 15 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können
    1. 1.Ziffer einsmit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder
    2. 2.Ziffer 2für die Kontrolle der Einhaltung besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sowie die gemäß § 1b Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung sinngemäß.Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die Paragraphen 5 b bis 5d und Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Parkgebührengesetz sowie die gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
  4. (4)Absatz 4Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsAussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;Aussprechen von Ermahnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG;
    2. 2.Ziffer 2Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
    Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB.
  6. (6)Absatz 6Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl.Nr. 11/2013§ 14a )Anmerkung, LGBl.Nr. 11/2013)

Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 16.02.2013 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der §§ 14 und 15 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden könnenDie Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der Paragraphen 14 und 15 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können
    1. 1.Ziffer einsmit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder
    2. 2.Ziffer 2für die Kontrolle der Einhaltung besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sowie die gemäß § 1b Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung sinngemäß.Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die Paragraphen 5 b bis 5d und Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Parkgebührengesetz sowie die gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
  4. (4)Absatz 4Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsAussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;Aussprechen von Ermahnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG;
    2. 2.Ziffer 2Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
    Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB.
  6. (6)Absatz 6Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl.Nr. 11/2013§ 14a )Anmerkung, LGBl.Nr. 11/2013)

Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

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