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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1984 außer Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.
(3) Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 weiter.
(4) Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.
(5) Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zu erbringen.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1984 außer Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.
(3) Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 weiter.
(4) Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.
(5) Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zu erbringen.