§ 16 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1984 außer Kraft.Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 5, Absatz 3, Oö. Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1996, und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1950,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1984, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 4, können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 weiter.Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, weiter.
  4. (4)Absatz 4Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.
  5. (5)Absatz 5Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zu erbringen.Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen.
§ 16 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1984 außer Kraft.Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 5, Absatz 3, Oö. Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1996, und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1950,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1984, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 4, können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 weiter.Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, weiter.
  4. (4)Absatz 4Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.
  5. (5)Absatz 5Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zu erbringen.Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen.
§ 16 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten