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Prüfungszeugnis
Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen, die die Höhlenführerprüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Prüfungszeugnis
Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen, die die Höhlenführerprüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.