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(1§ 32*) Der Landesbeamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfaßt die Zeit, in der der Landesbeamte Dienst zu leisten hat, einschließlich der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Landesbeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die tägliche Arbeitszeit ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit der Landesbediensteten und des Arbeitsablaufes durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, daß der Landesbeamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann. Sofern bei einer Dienststelle auf Grund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daß angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinaus gehen, durch Zeitausgleich in dem Verhältnis in Freizeit ausgeglichen werden können wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung (§ 69 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen hätte, oder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen und zusätzlich durch eine Überstundenvergütung abgegolten werden können.“
(4) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Landesbeamte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.
(5) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.
(6) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Landesbeamte von seinem Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.
(7) Der Landesbeamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Landesbeamter im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Dienstleistung herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu leisten hat, als Arbeitszeit.
(8) Landesbeamtinnen dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
(9) Landesbeamten mit Familienpflichten soll im Einzelfall eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden. Die Arbeitszeit ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und nach Anhören des Landesbeamten festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 2/1997,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000
(1§ 32*) Der Landesbeamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfaßt die Zeit, in der der Landesbeamte Dienst zu leisten hat, einschließlich der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Landesbeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die tägliche Arbeitszeit ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit der Landesbediensteten und des Arbeitsablaufes durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, daß der Landesbeamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann. Sofern bei einer Dienststelle auf Grund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daß angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinaus gehen, durch Zeitausgleich in dem Verhältnis in Freizeit ausgeglichen werden können wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung (§ 69 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen hätte, oder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen und zusätzlich durch eine Überstundenvergütung abgegolten werden können.“
(4) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Landesbeamte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.
(5) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.
(6) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Landesbeamte von seinem Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.
(7) Der Landesbeamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Landesbeamter im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Dienstleistung herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu leisten hat, als Arbeitszeit.
(8) Landesbeamtinnen dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
(9) Landesbeamten mit Familienpflichten soll im Einzelfall eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden. Die Arbeitszeit ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und nach Anhören des Landesbeamten festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 2/1997,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000