§ 6 Oö. MV 2004 (weggefallen)

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete – unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems – eine Befallszone abzugrenzen.
  2. (2)Absatz 2Die Befallszone umfasst das Feld, auf dem der Schadorganismus festgestellt worden ist, und ein Gebiet von mindestens 1 km Radius rund um dieses Feld.
  3. (3)Absatz 3Die Abgrenzung der Befallszone ist ortsüblich kundzumachen. Die Pflanzenschutzstelle ist darüber zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb einer Befallszone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so ist die abgegrenzte Befallszone entsprechend anzupassen.
  5. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Befallszone aufzuheben, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Schadorganismus festgestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn in der Folge für dieses Gebiet eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 zu erlassen ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Befallszone aufzuheben, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Schadorganismus festgestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn in der Folge für dieses Gebiet eine Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zu erlassen ist. Absatz 3, gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 142/2007§ 6 )Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2007,)

MV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsWird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete – unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems – eine Befallszone abzugrenzen.
  2. (2)Absatz 2Die Befallszone umfasst das Feld, auf dem der Schadorganismus festgestellt worden ist, und ein Gebiet von mindestens 1 km Radius rund um dieses Feld.
  3. (3)Absatz 3Die Abgrenzung der Befallszone ist ortsüblich kundzumachen. Die Pflanzenschutzstelle ist darüber zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb einer Befallszone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so ist die abgegrenzte Befallszone entsprechend anzupassen.
  5. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Befallszone aufzuheben, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Schadorganismus festgestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn in der Folge für dieses Gebiet eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 zu erlassen ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Befallszone aufzuheben, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Schadorganismus festgestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn in der Folge für dieses Gebiet eine Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zu erlassen ist. Absatz 3, gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 142/2007§ 6 )Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2007,)

MV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

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