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(1) In einer Befallszone darf Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 142/2007)
(2) Im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode ist in der Befallszone eine geeignete Behandlung von Maisfeldern gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 19972011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten durchzuführen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 142/2007, 24/2012)
(1) In einer Befallszone darf Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 142/2007)
(2) Im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode ist in der Befallszone eine geeignete Behandlung von Maisfeldern gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 19972011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten durchzuführen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 142/2007, 24/2012)