§ 7 Oö. MV 2004 (weggefallen)

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
(1) In einer Befallszone darf Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig§ 7 . (Anm: LGBl.Nr. 142/2007)

(2) Im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode ist in der Befallszone eine geeignete Behandlung von Maisfeldern gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten durchzuführenMV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 142/2007, 24/2012)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 31.03.2012 bis 23.12.2024
(1) In einer Befallszone darf Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig§ 7 . (Anm: LGBl.Nr. 142/2007)

(2) Im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode ist in der Befallszone eine geeignete Behandlung von Maisfeldern gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten durchzuführenMV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 142/2007, 24/2012)

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