§ 7 Oö. MV 2004 § 7

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2012 bis 31.12.9999

(1) In einer Befallszone darf Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 142/2007)

(2) Im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode ist in der Befallszone eine geeignete Behandlung von Maisfeldern gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 19972011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten durchzuführen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 142/2007, 24/2012)

Stand vor dem 30.03.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.03.2012

(1) In einer Befallszone darf Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 142/2007)

(2) Im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode ist in der Befallszone eine geeignete Behandlung von Maisfeldern gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 19972011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten durchzuführen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 142/2007, 24/2012)

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