§ 9 Oö. MV 2004 (weggefallen)

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFrische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäß.Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt Paragraph 8, letzter Satz sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2007,)
§ 9 Oö. MV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsFrische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäß.Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt Paragraph 8, letzter Satz sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2007,)
§ 9 Oö. MV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten