§ 9 Oö. MV 2004 § 9

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 9

Verbringen aus einer Befallszone

(1) Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäß.

(2) Das Verbringen der Erde von Maisfeldern von innerhalbFeldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone nach außerhalb ist unzulässigverbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.2007
§ 9

Verbringen aus einer Befallszone

(1) Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäß.

(2) Das Verbringen der Erde von Maisfeldern von innerhalbFeldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone nach außerhalb ist unzulässigverbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

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