§ 9 Oö. MV 2004 (weggefallen)

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden§ 9 . Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäßMV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

(2) Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 23.12.2024
(1) Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden§ 9 . Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäßMV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

(2) Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

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