§ 10 Oö. MV 2004 § 10

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 10

Hygienemaßnahmen

Die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sind vor dem Verlassen einer Befallszone von Erde und Rückständen zu reinigen. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.2007

§ 10

Hygienemaßnahmen

Die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sind vor dem Verlassen einer Befallszone von Erde und Rückständen zu reinigen. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007)

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