§ 11 Oö. MV 2004 § 11

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.9999

Auf Feldern, die in einer Befallszone gelegen sind und auf denen kein Mais angebaut wird, ist der Maisdurchwuchs zu entfernen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.9999

Auf Feldern, die in einer Befallszone gelegen sind und auf denen kein Mais angebaut wird, ist der Maisdurchwuchs zu entfernen.

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