§ 12 Oö. MV 2004 § 12

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.9999

Um die Befallszone gemäß § 6 hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sicherheitszone von mindestens 5 km Radius abzugrenzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2004 bis 31.12.9999

Um die Befallszone gemäß § 6 hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sicherheitszone von mindestens 5 km Radius abzugrenzen.

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