§ 13 Oö. MV 2004 § 13

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2012 bis 31.12.9999

In einer Sicherheitszone darf Mais in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder es ist im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr jeweils eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 19972011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten (z. B. Stelzentraktoren) durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2012)

Stand vor dem 30.03.2012

In Kraft vom 04.06.2004 bis 30.03.2012

In einer Sicherheitszone darf Mais in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder es ist im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr jeweils eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 19972011 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten (z. B. Stelzentraktoren) durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2012)

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