§ 15 Oö. MV 2004 (weggefallen)

Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 15 <, b, r, /, >, fünf o, r, s, c, h, r, i, f, t, e, n, in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen Ausbreitung
  1. (1)Absatz einsIn etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird. Davon ausgenommen ist die Ausbringung von Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion.
  2. (2)Absatz 2Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3§ 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung.Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2012§ 15 )Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2012)

Oö. MV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 31.03.2012 bis 23.12.2024
Paragraph 15 <, b, r, /, >, fünf o, r, s, c, h, r, i, f, t, e, n, in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen Ausbreitung
  1. (1)Absatz einsIn etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird. Davon ausgenommen ist die Ausbringung von Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion.
  2. (2)Absatz 2Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3§ 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung.Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2012§ 15 )Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2012)

Oö. MV 2004 seit 23.12.2024 weggefallen.

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