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(1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in zweidrei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird.
(2) Wird Mais abweichend von Abs. 1 in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut, so ist im dritten Jahr und in allen Folgejahren eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Schadorganismus vorzunehmen oder Saatgut zu verwenden, das mit einem für die Bekämpfung des Schadorganismus zulässigen geeigneten Pflanzenschutzmittel gebeizt wurde.
(3) Beim Anbau von Mais nach einer nicht vom Maiswurzelbohrer gefährdeten Vorfrucht darf kein neonicotinoidgebeiztes Maissaatgut verwendet werden. Hievon Davon ausgenommen ist die Ausbringung von neonicotinoidbehandeltem Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion sowie die Bekämpfung des Drahtwurms.
(42) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens zweivier Jahre lang aufzubewahren.
(53) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung.
(1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in zweidrei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird.
(2) Wird Mais abweichend von Abs. 1 in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut, so ist im dritten Jahr und in allen Folgejahren eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Schadorganismus vorzunehmen oder Saatgut zu verwenden, das mit einem für die Bekämpfung des Schadorganismus zulässigen geeigneten Pflanzenschutzmittel gebeizt wurde.
(3) Beim Anbau von Mais nach einer nicht vom Maiswurzelbohrer gefährdeten Vorfrucht darf kein neonicotinoidgebeiztes Maissaatgut verwendet werden. Hievon Davon ausgenommen ist die Ausbringung von neonicotinoidbehandeltem Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion sowie die Bekämpfung des Drahtwurms.
(42) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens zweivier Jahre lang aufzubewahren.
(53) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung.