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Ablieferungspflicht
Der Ablieferungspflicht an einen geeigneten zugelassenen Betrieb (Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz und Tierseuchengesetz hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte im Folgenden Betreiber genannt) oder, sofern hierfürBundesland Oberösterreich sowie hinsichtlich Gebühren für die Zustimmung des Bestimmungsstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen ParlamentesSammlung und des Rates vom 3. Oktober 2002Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABldem Tiermaterialiengesetz. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegen
(Anm: LGBl. Nr. 2/2020) |
Ablieferungspflicht
Der Ablieferungspflicht an einen geeigneten zugelassenen Betrieb (Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz und Tierseuchengesetz hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte im Folgenden Betreiber genannt) oder, sofern hierfürBundesland Oberösterreich sowie hinsichtlich Gebühren für die Zustimmung des Bestimmungsstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen ParlamentesSammlung und des Rates vom 3. Oktober 2002Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABldem Tiermaterialiengesetz. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegen
(Anm: LGBl. Nr. 2/2020) |