§ 1 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2024

§ 1

Ablieferungspflicht

Der Ablieferungspflicht an einen geeigneten zugelassenen Betrieb (Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz und Tierseuchengesetz hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte im Folgenden Betreiber genannt) oder, sofern hierfürBundesland Oberösterreich sowie hinsichtlich Gebühren für die Zustimmung des Bestimmungsstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen ParlamentesSammlung und des Rates vom 3. Oktober 2002Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABldem Tiermaterialiengesetz. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegen

1. tierische Nebenprodukte oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
2. tierische Nebenprodukte oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2019

§ 1

Ablieferungspflicht

Der Ablieferungspflicht an einen geeigneten zugelassenen Betrieb (Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz und Tierseuchengesetz hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte im Folgenden Betreiber genannt) oder, sofern hierfürBundesland Oberösterreich sowie hinsichtlich Gebühren für die Zustimmung des Bestimmungsstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen ParlamentesSammlung und des Rates vom 3. Oktober 2002Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABldem Tiermaterialiengesetz. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegen

1. tierische Nebenprodukte oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
2. tierische Nebenprodukte oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

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