§ 9 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres Aufwands für
    1. 1.Ziffer einsLeistungen für die Entfernung und Beseitigung von toten Tieren (ausgenommen Falltiere) und der in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte oder Materialien sowie der nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten, nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien und Kleinmengen,
    2. 2.Ziffer 2Leistungen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren,
    3. 3.Ziffer 3Leistungen für die Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben,
    4. 4.Ziffer 4Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinn des § 14 TSG zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 besteht.Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinn des Paragraph 14, TSG zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, besteht.
  2. (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 442 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 17 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten. (Anm: LGBL.Nr. 89/2023)Für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 442 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 17 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten. Anmerkung, LGBL.Nr. 89/2023)
  3. (3)Absatz 3Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 2,10 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung. (Anm: LGBL.Nr. 89/2023)Für die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Leistungen sind von den Gemeinden 2,10 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung. Anmerkung, LGBL.Nr. 89/2023)
  4. (4)Absatz 4Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:Für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Absatz 5,, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:

1.

Je Einhufer

10,80 Euro

2.

Je Rind

8,20 Euro

3.

Je Kalb bis 1 Jahr

1,20 Euro

4.

Je Schwein

2,40 Euro

5.

Je Ferkel und je Nachgeburt

0,50 Euro

6.

Je Schaf/Ziege

0,70 Euro

7.

Je Zuchtwild

0,70 Euro

8.

Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit

24,50 Euro

9.

Fische pro Tonne Gewichtseinheit

24,50 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 89/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2023)
  1. (5)Absatz 5Für die im Abs. 1 Z 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,70 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden. (Anm: LGBl.Nr. 89/2023)Für die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,70 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2023)
  2. (6)Absatz 6Die Entgelte nach Abs. 4 sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.Die Entgelte nach Absatz 4, sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.
  3. (7)Absatz 7Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.
  4. (8)Absatz 8Die in den Abs. 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. (Anm: LGBl.Nr 89/2023)Die in den Absatz 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr 89/2023)

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2020,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres Aufwands für
    1. 1.Ziffer einsLeistungen für die Entfernung und Beseitigung von toten Tieren (ausgenommen Falltiere) und der in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte oder Materialien sowie der nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten, nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien und Kleinmengen,
    2. 2.Ziffer 2Leistungen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren,
    3. 3.Ziffer 3Leistungen für die Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben,
    4. 4.Ziffer 4Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinn des § 14 TSG zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 besteht.Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinn des Paragraph 14, TSG zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, besteht.
  2. (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 442 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 17 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten. (Anm: LGBL.Nr. 89/2023)Für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 442 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 17 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten. Anmerkung, LGBL.Nr. 89/2023)
  3. (3)Absatz 3Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 2,10 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung. (Anm: LGBL.Nr. 89/2023)Für die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Leistungen sind von den Gemeinden 2,10 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung. Anmerkung, LGBL.Nr. 89/2023)
  4. (4)Absatz 4Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:Für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Absatz 5,, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:

1.

Je Einhufer

10,80 Euro

2.

Je Rind

8,20 Euro

3.

Je Kalb bis 1 Jahr

1,20 Euro

4.

Je Schwein

2,40 Euro

5.

Je Ferkel und je Nachgeburt

0,50 Euro

6.

Je Schaf/Ziege

0,70 Euro

7.

Je Zuchtwild

0,70 Euro

8.

Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit

24,50 Euro

9.

Fische pro Tonne Gewichtseinheit

24,50 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 89/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2023)
  1. (5)Absatz 5Für die im Abs. 1 Z 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,70 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden. (Anm: LGBl.Nr. 89/2023)Für die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,70 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2023)
  2. (6)Absatz 6Die Entgelte nach Abs. 4 sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.Die Entgelte nach Absatz 4, sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.
  3. (7)Absatz 7Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.
  4. (8)Absatz 8Die in den Abs. 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. (Anm: LGBl.Nr 89/2023)Die in den Absatz 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr 89/2023)

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2020,)

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