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(2) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 390,80 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 15 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.
(3) Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 1,87 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,11 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung.
(4) Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:
1. | Je Einhufer |
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2. | Je Rind |
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3. | Je Kalb bis 1 Jahr |
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4. | Je Schwein |
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5. | Je Ferkel und je Nachgeburt |
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6. | Je Schaf/Ziege |
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7. | Je Zuchtwild |
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8. | Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit |
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9. | Fische pro Tonne Gewichtseinheit |
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(6) Die Entgelte nach Abs. 4 sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.
(7) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die in den AbsLandesgesetzblatt Nr. 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden2020, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.
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(2) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 390,80 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 15 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.
(3) Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 1,87 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,11 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung.
(4) Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:
1. | Je Einhufer |
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2. | Je Rind |
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3. | Je Kalb bis 1 Jahr |
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4. | Je Schwein |
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5. | Je Ferkel und je Nachgeburt |
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6. | Je Schaf/Ziege |
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7. | Je Zuchtwild |
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8. | Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit |
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9. | Fische pro Tonne Gewichtseinheit |
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(6) Die Entgelte nach Abs. 4 sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.
(7) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die in den AbsLandesgesetzblatt Nr. 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden2020, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.
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