§ 10 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für die Registrierung beträgt 56,50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 113,10 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 50,90 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.Die Gebühr für die Registrierung beträgt 56,50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß Paragraph 3, TMG beträgt 113,10 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 50,90 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 50,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß Paragraph 5, TMG beträgt 50,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
  3. (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.Die in den Absatz eins und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäßAnm: § 3 TMGLGBl.Nr. 89/2023 beträgt 100 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 45 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäßAnmerkung, § 5 TMGLGBl.Nr. 89/2023 beträgt 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.)

(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für die Registrierung beträgt 56,50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 113,10 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 50,90 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.Die Gebühr für die Registrierung beträgt 56,50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß Paragraph 3, TMG beträgt 113,10 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 50,90 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 50,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß Paragraph 5, TMG beträgt 50,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
  3. (3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.Die in den Absatz eins und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäßAnm: § 3 TMGLGBl.Nr. 89/2023 beträgt 100 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 45 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäßAnmerkung, § 5 TMGLGBl.Nr. 89/2023 beträgt 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.)

(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

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