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Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989AStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Personen befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu treffen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989AStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Personen befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu treffen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.