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Legende:
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Ausgänge
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
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(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
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(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf Ausgänge, die AbsOö. 1 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Ausgänge
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
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(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
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(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf Ausgänge, die AbsOö. 1 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.