Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Stiegen
(1) Stiegen gelten als VerkehrswegeOö. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über FluchtwegeAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 2 m sind an beiden Seiten der Stiege Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht verletzen können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen mit mehr als vier Stufen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z.B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 46 ist anzuwenden auf Stiegen,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Stiegen
(1) Stiegen gelten als VerkehrswegeOö. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über FluchtwegeAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 2 m sind an beiden Seiten der Stiege Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht verletzen können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen mit mehr als vier Stufen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z.B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 46 ist anzuwenden auf Stiegen,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|