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Legende:
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Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
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(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
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(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
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(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
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(5) § 46 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die AbsOö. 3 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 4 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
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(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
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(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
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(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
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(5) § 46 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die AbsOö. 3 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 4 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.