Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Türen und Tore
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
|
| |||||||||
|
|
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindetOö. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kannAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 46 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z. 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Türen und Tore
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
|
| |||||||||
|
|
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindetOö. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kannAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 46 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z. 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.