Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
|
| |||||||||
|
|
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinn des AbsOö. 1 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z. 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 für die Orientierungshilfen.
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
|
| |||||||||
|
|
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinn des AbsOö. 1 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z. 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 für die Orientierungshilfen.