§ 12 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 12

Alarmeinrichtungen

(1) Wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte, sind entsprechende Alarmeinrichtungen vorzusehen. Solche Verhältnisse können begründet sein in

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden könnenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 12

Alarmeinrichtungen

(1) Wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte, sind entsprechende Alarmeinrichtungen vorzusehen. Solche Verhältnisse können begründet sein in

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden könnenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

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