§ 14 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 14

Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (z.B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Oö. AStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 14

Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (z.B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Oö. AStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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