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Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinn der AbsOö. 2 bis 5 zu adaptierenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der einschlägigen ÖNORMEN zu gestalten.
(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der einschlägigen ÖNORMEN zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der einschlägigen ÖNORMEN zu gestalten.
(6) Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinn der AbsOö. 2 bis 5 zu adaptierenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der einschlägigen ÖNORMEN zu gestalten.
(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der einschlägigen ÖNORMEN zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der einschlägigen ÖNORMEN zu gestalten.
(6) Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.