§ 16 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 16 . ABSCHNITT

SICHERUNG DER FLUCHT

§ 16

Grundsätzliche Bestimmungen

(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z.BAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
2§ 16 . ABSCHNITT

SICHERUNG DER FLUCHT

§ 16

Grundsätzliche Bestimmungen

(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z.BAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

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