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Anforderungen an Notausgänge
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
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(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar seinOö. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
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(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(7) § 46 ist anzuwenden auf Notausgänge, die Abs. 3 oder 4 nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
Anforderungen an Notausgänge
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
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(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar seinOö. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
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(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(7) § 46 ist anzuwenden auf Notausgänge, die Abs. 3 oder 4 nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung.