§ 21 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 21

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1.

Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2.

Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.

3.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4.

Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a)

mindestens brandhemmend und selbstschließend oder

b)

zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

5.

Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 46 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1AStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1993.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 21

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1.

Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2.

Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.

3.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4.

Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a)

mindestens brandhemmend und selbstschließend oder

b)

zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

5.

Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 46 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1AStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner 1993.

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