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Stiegenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
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(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
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(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 46 ist anzuwenden auf Stiegen, die AbsOö. 1 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 2 Z. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Stiegenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
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(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
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(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 46 ist anzuwenden auf Stiegen, die AbsOö. 1 ZAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 2 Z. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.