§ 23 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 23 . ABSCHNITT

ANFORDERUNGEN AN ARBEITSRÄUME

§ 23

Raumhöhe in Arbeitsräumen

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden, sofern nicht deren Nutzungsart eine geringere Raumhöhe bedingtAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

1.

2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,

2.

2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(4) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
3§ 23 . ABSCHNITT

ANFORDERUNGEN AN ARBEITSRÄUME

§ 23

Raumhöhe in Arbeitsräumen

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden, sofern nicht deren Nutzungsart eine geringere Raumhöhe bedingtAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

1.

2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,

2.

2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(4) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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