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Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin oder für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
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(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:
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(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z.BOö. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden istAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
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Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin oder für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
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(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:
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(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z.BOö. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden istAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
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