§ 24 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 24

Bodenfläche und Luftraum

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin oder für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2.

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:

1.

12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,

2.

15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,

3.

18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z.B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden istAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.

(5) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,

1.

die Abs. 1 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung,

2.

die Abs. 3 Z. 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 24

Bodenfläche und Luftraum

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Dienstnehmerin oder jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Dienstnehmerin oder für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2.

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens beträgt:

1.

12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,

2.

15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,

3.

18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z.B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden istAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.

(5) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,

1.

die Abs. 1 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung,

2.

die Abs. 3 Z. 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmerin und Dienstnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

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