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Natürliche Lüftung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wirdOö. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig beAStV- und entlüftet werdenLF seit 31.12.2019 weggefallen. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
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(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
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(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Natürliche Lüftung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wirdOö. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig beAStV- und entlüftet werdenLF seit 31.12.2019 weggefallen. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
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(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
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(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.