Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Raumklima in Arbeitsräumen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Abweichend vom AbsOö. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
|
| |||||||||
|
|
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Von AbsAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
|
| |||||||||
|
|
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
|
| |||||||||
|
|
(6) § 46 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z. 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Raumklima in Arbeitsräumen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Abweichend vom AbsOö. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
|
| |||||||||
|
|
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Von AbsAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
|
| |||||||||
|
|
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
|
| |||||||||
|
|
(6) § 46 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z. 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993.