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Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
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(2) Weiters gelten die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
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(3) Die im Abs. 4 Z. 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
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(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 78 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 anzuführenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
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(2) Weiters gelten die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
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(3) Die im Abs. 4 Z. 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
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(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 78 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 anzuführenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.