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Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
(1) Die im AbsOö. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
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(2) Für Arbeitsräume im Sinn des AbsAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 gilt Folgendes:
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(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinn des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
(1) Die im AbsOö. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
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(2) Für Arbeitsräume im Sinn des AbsAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 gilt Folgendes:
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(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinn des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.