§ 32 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
4§ 32 . ABSCHNITT

SANITÄRE VORKEHRUNGEN UND SOZIALEINRICHTUNGEN

§ 32

TrinkAStV- und Waschwasser

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu haltenLF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
4§ 32 . ABSCHNITT

SANITÄRE VORKEHRUNGEN UND SOZIALEINRICHTUNGEN

§ 32

TrinkAStV- und Waschwasser

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu haltenLF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

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