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Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
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(2) Abweichend von AbsOö. 1 muss nicht für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
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(3) AbsAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
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(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
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(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 46 ist anzuwenden auf
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Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
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(2) Abweichend von AbsOö. 1 muss nicht für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
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(3) AbsAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
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(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
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(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 46 ist anzuwenden auf
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