Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Aufenthaltsräume - im Fall von Z. 1 z. B. Waldarbeiterpersonalwagen - zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
|
| |||||||||
|
|
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z. 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 88f Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
|
| |||||||||
|
|
(6) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Aufenthaltsräume - im Fall von Z. 1 z. B. Waldarbeiterpersonalwagen - zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
|
| |||||||||
|
|
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z. 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 88f Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
|
| |||||||||
|
|
(6) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|