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Ersthelferinnen und Ersthelfer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen und -helfer):
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(2) Für die Ausbildung nach AbsOö. 1 gilt Folgendes:
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(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und AStV-helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvierenLF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und -helfer anwesend ist. Ersthelferin oder -helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)
Ersthelferinnen und Ersthelfer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen und -helfer):
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(2) Für die Ausbildung nach AbsOö. 1 gilt Folgendes:
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(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und AStV-helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvierenLF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und -helfer anwesend ist. Ersthelferin oder -helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)