§ 40 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 40

Ersthelferinnen und Ersthelfer

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen und -helfer):

1.

bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z. 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Ersthelferin oder der Ersthelfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinn des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Ersthelferin oder der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und AStV-helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvierenLF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und -helfer anwesend ist. Ersthelferin oder -helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2019
§ 40

Ersthelferinnen und Ersthelfer

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen und -helfer):

1.

bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z. 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Ersthelferin oder der Ersthelfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinn des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Ersthelferin oder der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und AStV-helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvierenLF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und -helfer anwesend ist. Ersthelferin oder -helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

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