§ 41 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 41

Sanitätsräume

(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

1.

regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden oder

2.

regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren bestehen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.

2.

Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnitts anzuwenden sind.

3.

Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.

4.

Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.

5.

In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.

6.

Sie dürfen durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.

(5) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 41

Sanitätsräume

(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

1.

regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden oder

2.

regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren bestehen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.

2.

Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnitts anzuwenden sind.

3.

Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.

4.

Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.

5.

In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.

6.

Sie dürfen durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.

(5) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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