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Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
(1) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach AbsOö. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16AStV-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen könnenLF seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
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(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, sind zusätzlich Brandschutzwarte und erforderlichenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der oder dem Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist.
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
(1) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach AbsOö. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16AStV-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen könnenLF seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
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(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, sind zusätzlich Brandschutzwarte und erforderlichenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der oder dem Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist.