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Brandschutzgruppe
(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung der oder des Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
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(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werdenOö. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend istAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens 12-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplans (§ 45 Abs. 4) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (§ 45 Abs. 3) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
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(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist.
Brandschutzgruppe
(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung der oder des Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
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(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werdenOö. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend istAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens 12-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplans (§ 45 Abs. 4) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (§ 45 Abs. 3) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
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(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist.