§ 44 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 44

Brandschutzgruppe

(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung der oder des Brandschutzbeauftragten insbesondere bei

1.

der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend istAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens 12-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplans (§ 45 Abs. 4) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (§ 45 Abs. 3) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstags,

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung,

3.

Namen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 44

Brandschutzgruppe

(1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung der oder des Brandschutzbeauftragten insbesondere bei

1.

der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend istAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens 12-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplans (§ 45 Abs. 4) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (§ 45 Abs. 3) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstags,

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung,

3.

Namen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist.

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