Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sonstige für Brandbekämpfung
und Evakuierung zuständige Personen
(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist, noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 letzter Satz Oö. Landarbeitsordnung 1989 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberinnen und Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c OöAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)
Sonstige für Brandbekämpfung
und Evakuierung zuständige Personen
(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist, noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 letzter Satz Oö. Landarbeitsordnung 1989 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberinnen und Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c OöAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)