§ 44a Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 44a

Sonstige für Brandbekämpfung

und Evakuierung zuständige Personen

(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist, noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 letzter Satz Oö. Landarbeitsordnung 1989 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberinnen und Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c OöAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2019
§ 44a

Sonstige für Brandbekämpfung

und Evakuierung zuständige Personen

(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist, noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 letzter Satz Oö. Landarbeitsordnung 1989 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberinnen und Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c OöAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

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