§ 45 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 45

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:

1.

in Arbeitsstätten, in denen die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

2.

in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist.

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

1.

die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

2.

die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,

3.

die durchgeführten Brandschutzübungen und

4.

alle Brände und deren Ursachen.

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu erstellen.

(5) Es ist mindestens einmal jährlich eine Brandalarm- und Räumungsübung durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

(6) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.12.2019
§ 45

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:

1.

in Arbeitsstätten, in denen die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

2.

in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands eingerichtet ist.

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

1.

die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

2.

die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,

3.

die durchgeführten Brandschutzübungen und

4.

alle Brände und deren Ursachen.

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu erstellen.

(5) Es ist mindestens einmal jährlich eine Brandalarm- und Räumungsübung durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

(6) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

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