§ 1 Oö. VENK (weggefallen)

V Europaschutzgebiet "Nationalpark Oö. Kalkalpen"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2018 bis 31.12.9999
Das Gebiet des „Nationalparks § 1 Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ ist

1.

Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 5 Z 1) sowie

2.

Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 5 Z 2), welches mit der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 5 Z 3) als „Nationalpark Kalkalpen, 1. Verordnungsabschnitt“ ausgewiesen wurde und wird als „Europaschutzgebiet Nationalpark Oö. Kalkalpen“ bezeichnet.

(Anm: LGBl. Nr. 131/2009)

VENK seit 07.02.2018 weggefallen.

Stand vor dem 07.02.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 07.02.2018
Das Gebiet des „Nationalparks § 1 Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ ist

1.

Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 5 Z 1) sowie

2.

Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 5 Z 2), welches mit der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 5 Z 3) als „Nationalpark Kalkalpen, 1. Verordnungsabschnitt“ ausgewiesen wurde und wird als „Europaschutzgebiet Nationalpark Oö. Kalkalpen“ bezeichnet.

(Anm: LGBl. Nr. 131/2009)

VENK seit 07.02.2018 weggefallen.

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