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Legende:
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(2) Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 9 Abs. 3 Oö. Nationalparkgesetz in der Bewahrungszone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, führen in der Bewahrungszone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 9 Abs. 3 Oö. Nationalparkgesetz in der Bewahrungszone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, führen in der Bewahrungszone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.