§ 59 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgendenFolgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

a)

durch eine auf "genügend" oder "nicht genügend" lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an auf die Dauer so vieler Kalenderjahre, wie die Dienstbeurteilung auf "genügend" oder "nicht genügend" lautet;

b)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, daßdass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;

c)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat der Landesbeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinanderfolgendeaufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 findet bei Landesbeamten, die in die Dienstklasse VIII befördert werden, eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 statt. Dies gilt nicht für Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Dienststellen zu bestimmen, die nicht als größere Dienststellen gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 03.02.1988 bis 30.06.1994

(1) Der Landesbeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgendenFolgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

a)

durch eine auf "genügend" oder "nicht genügend" lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an auf die Dauer so vieler Kalenderjahre, wie die Dienstbeurteilung auf "genügend" oder "nicht genügend" lautet;

b)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, daßdass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;

c)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat der Landesbeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinanderfolgendeaufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 findet bei Landesbeamten, die in die Dienstklasse VIII befördert werden, eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 statt. Dies gilt nicht für Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Dienststellen zu bestimmen, die nicht als größere Dienststellen gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994

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