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Beschränkungen der gewerbsmäßigen Schifffahrt
Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen (§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 2630, den Traunsee mit 27 und den Mondsee mit 8 begrenzt. (Anm: LGBl. Nr. 32/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 32/2008, 145/2020) |
Beschränkungen der gewerbsmäßigen Schifffahrt
Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen (§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 2630, den Traunsee mit 27 und den Mondsee mit 8 begrenzt. (Anm: LGBl. Nr. 32/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 32/2008, 145/2020) |