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(1) Die Bestimmungen dieses sowie des 3. Abschnittes dieses Gesetzes über die Kurzparkzonengebühr gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben.
(2) Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzte zulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(1) Die Bestimmungen dieses sowie des 3. Abschnittes dieses Gesetzes über die Kurzparkzonengebühr gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben.
(2) Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzte zulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.